Kartellgesetz - KartG
Medienzusammenschlüsse
§ 42c.
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Ein Zusammenschluß ist ein Medienzusammenschluß, wenn mindestens
zwei der beteiligten Unternehmer beziehungsweise Unternehmen zu einer der
folgenden Gruppen gehören:
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Medienunternehmen oder Mediendienste (§ 1 Abs. 1 Z 6 und 7 Mediengesetz),
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Medienhilfsunternehmen (Abs. 2) oder
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Unternehmen, die an einem Medienunternehmen, Mediendienst oder Medienhilfsunternehmen
einzeln oder gemeinsam mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 25% beteiligt
sind.
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Als Medienhilfsunternehmen im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten
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Verlage, sofern sie nicht Medienunternehmen sind,
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Druckereien und Unternehmen der Druckvorstufe (Repro- und Satzanstalten),
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Unternehmen, die Werbeaufträge beschaffen oder vermitteln,
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Unternehmen, die den Vertrieb von Medienstücken im großen besorgen.
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Ein Zusammenschluß ist ein Medienzusammenschluß auch dann,
wenn nur eines der beteiligten Unternehmen zu den im Abs. 1 Z 1 bis 3 aufgezählten
Unternehmen gehört und an mindestens einem weiteren am Zusammenschluß
beteiligten Unternehmen ein oder mehrere Medienunternehmen, Mediendienste
oder Medienhilfsunternehmen mittelbar oder unmittelbar insgesamt zu mindestens
25 % beteiligt sind.
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Bei der Anwendung des § 42a Abs. 1 Z 1 und 2 auf Medienzusammenschlüsse
sind die Umsatzerlöse von Medienunternehmen und Mediendiensten mit
200, die Umsatzerlöse von Medienhilfsunternehmen mit 20 zu multiplizieren.
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Ein Medienzusammenschluß ist nach § 42b auch dann zu untersagen,
wenn zu erwarten ist, daß durch den Zusammenschluß die Medienvielfalt
beeinträchtigt wird. § 42b Abs. 3 Z 2 gilt auch für diesen
Fall.
© Copyright: Dr. Norbert Gugerbauer
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